Wissenswertes zur Nachmieterschaft

Will ein Mieter vor Ablauf des Mietverhältnisses ausziehen, ist er verpflichtet den Mietzins bis zum Ende der Vertragsdauer zu bezahlen. Bei der bresga AG gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Mindestvertragsdauer kann das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bei Wohnungen und sechs Monaten bei Gewerberäumen gekündigt werden. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, welcher den Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist übernimmt. Der Nachmieter muss einige Bedingungen erfüllen:

  • Der Nachmieter muss zahlungsfähig sein. Das bedeutet, er ist in der Lage den vertraglichen Mietzins inklusive der Nebenkosten pünktlich zu bezahlen. Diesbezüglich wird vom Vermieter ein Betreibungsregisterauszug des Nachmieters angefordert und geprüft. Als allgemeine Faustregel gilt, dass der Mietzins ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte.
  • Der Nachmieter muss für den Vermieter zumutbar sein. Ein Beispiel für einen unzumutbaren Nachmieter wäre eine Familie, die in eine Einzimmerwohnung einziehen möchte.

Stellt der Mieter einen Nachmieter, welcher diese Bedingungen erfüllt und von der Verwaltung akzeptiert wird, ist er grundsätzlich aus dem Mietvertrag befreit.

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