Schneeräumung im Winter

Immer wieder stellt sich die Frage: Wer ist im Winter für die Schneeräumung zuständig?

Die Räumung von öffentlichen Strassen und Trottoirs wird grundsätzlich vom Kanton oder der Gemeinde organisiert. Bei privaten Grundstücken ist der Eigentümer dafür zuständig, dieser kann jedoch eine Drittperson mit dem Auftrag betrauen.

Im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist die Zuständigkeit klar geregelt. Steht dort ausdrücklich geschrieben, dass der Mieter zuständig ist, gilt dieser Grundsatz. Ansonsten muss der Vermieter die Räumung regeln. Die Kosten dafür trägt ebenso der Vermieter, ausser sie sind im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt.

Eine Ausnahme sind vermietete Parkplätze und Garagen. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Abstellplatz bzw. Garagenvorplatz selber von Schnee und Eis zu befreien.

Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn die Wege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger aneinander vorbeikommen. Auch Warntafeln und sonstige Massnahmen wie Absperrungen können ausreichen.

Der Zeitpunkt der Schneeräumung ist von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Normalerweise begrenzt sich die Räumungspflicht von morgens 07:00 Uhr bis abends ca. 21:00 Uhr. Wer am Morgen früher raus muss oder am Abend später nach Hause kommt, muss also damit rechnen, dass die Wege nicht geräumt sind. Von Fussgängern wird zudem erwartet, dass sie sich den Witterungsverhältnissen anpassen und sich entsprechend vorsichtig verhalten.