Rauchen in der Mietwohnung
Laut Gesetzgebung ist in der Schweiz das Rauchen in Mietwohnungen erlaubt, sofern sich Mitbewohner dadurch nicht eingeschränkt fühlen. Zudem gilt, dass der Mieter beim Verlassen der Wohnung für vergilbte Wände und Decken haftbar gemacht werden kann.
Dringt Rauch in eine andere Wohnung oder in Allgemeinräume, so können die anderen Mieter darauf bestehen, dass die Rauchemissionen eingeschränkt werden. Die gleiche Regelung, gilt für das Rauchen auf dem Balkon. Auch hier gilt es, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.
Das Rauchen in den Allgemeinräumen der Liegenschaft ist jedoch strengstens untersagt.
In den eigenen vier Wänden zu rauchen, heisst jedoch auch, dass man als Mieter für Nikotinschäden an Wänden und Decken aufkommen muss. Gelb-bräunliche Verfärbungen gelten mietrechtlich als übermässige Abnutzung und dürfen dem Mieter beim Auszug belastet werden. Insbesondere sollte dem Mieter bewusst sein, dass der Isolationsanstrich, welcher zwingend notwendig ist, zu 100 % zu Lasten der Mieterschaft geht und nicht der regulären Abschreibung unterliegt.